§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "T. S. H. ‑ Ferienclub Hotel Neue Post", ist ein österreichischer Verein und hat seinen Sitz in Zell am See.

 

§ 2 Zweck des Vereines

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt die Zielsetzung, seinen Mitgliedern auf die Dauer von 99 Jahren gesi­cherte Ferienwohnrechte im Hotel "Neue Post" in Zell am See zu ver­schaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen.

 

Zu diesem Zweck wird der Verein T S H ‑ Ferienclub Hotel Neue Post durch notariell beurkundeten Vertrag ein erstrangiges grundbü­cherliches Fruchtgenußrecht an den Hotelappartements des Hotels "Neue Post" in Zell am See erwerben, im Rahmen dieses Fruchtge­nußrechtes Ferienwohnrechte im Sinne des §3 begründen und diese den Mitgliedern zur weiteren Ausübung nach Maßgabe der Club‑ und Hausordnung im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbe­trieb zur Verfügung stellen. Der Verein wird außerdem alle Hotelap­partements nach Maßgabe der ihm zufließenden Mittel erhalten und in Zusammenarbeit mit dem bestehenden Hotelbetrieb verwal­ten.

 

§ 3 Ferienwohnrechte, Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelappar­tement in einer bestimmten mit einer Wochennummer bezeich­neten Woche eines jeden Jahres nach der Club‑ und Hausord­nung und Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu las­sen, und zwar auf Dauer des Bestehens der Vereinsmitglied­schaft. Diese Wochennummer ergibt sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten T S H ‑Ferienkalender Sie stimmt nicht notwendigerweise mit der Kalenderwochennummer über­ein. Es können von jedem Vereinsmitglied mehrere Ferienwohn­rechte erworben werden. Für die Ferienwohnrechte werden Urkunden (§4 Nr. 2)ausgegeben, durch die die jährlich wiederkeh­rende Woche des Zeitraums der Nutzungsberechtigung bezeichnet wird.

 

2. Der Besitz eines Ferienwohnrechtes ist unteilbar mit der ordentlichen Vereinsmitgliedschaft verbunden. Ein Ferienwohnrecht kann nur ungeteilt von einer natürlichen oder juristischen Person erworben werden.

 

3. Der Verein wird zunächst von der Firma T S. H. Hotel Neue Post Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG das Fruchtgenußrecht an dem Hotel Neue Post in Zell am See (und zwar auf Top 4, 5, 6, 7 und 9) erwerben. Von den 52 Jahreswochen werden 51 Jahreswochen als Ferienwohnrechte vergeben. Eine Jahreswoche, und zwar die Woche Nr. 49 wird nicht als Ferienwohnrecht vergeben, sondern dient der Aufbereitung der Wohneinheit für die nächste Jahres­saison (Renovierungswoche).

 

4. Das ordentliche Mitglied hat das ausschließliche Verfügungsrecht über die erworbenen Ferienwohnrechte, insbesondere auch das Recht, diese zu vermieten, zu verpfänden, zu veräußern, zu verschenken zu vererben oder in sonstiger Weise darüber zu verfugen. Die Übertragung des Ferienwohnrechtes ist nur möglich, wenn der Erwerber zugleich die Vereinsmitgliedschaft erwirbt und der Übertragende gleichzeitig aus dem Verein aus scheidet.

 

5. Die Ferienanlage ist einem internationalen Tauschpool (z. B. RCI) angeschlossen. Die damit zusammenhängenden Kosten insbe­sondere den Mitgliedsbeitrag und die Tauschgebühren, schuldet nicht der Verein, sondern das jeweilige Mitglied selbst, soweit diese Kosten nicht von dem Veräußerer der Ferienwohnrechte nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarung übernom­men werden. Der Vorstand kann den Tauschpool andern, sofern dies notwendig oder zweckmäßig erscheint.

 

6. Ferienwohnrechte und Vereinsmitgliedschaften werden dadurch erlangt, daß aufgrund eines Antrages der Vorstand die Aufnahme beschließt und der Erwerber den vollständigen Preis der Mitgliedschaft und der Ferienwohnrechte gemäß der vom Verein herausgegebenen Preisliste bezahlt. Ferienwohnrechte und Vereinsmitgliedschaft können nach Maßgabe dieser Sat­zung auch durch Übertragung von Ferienwohnrechten von einem ordentlichen Mitglied durch Veräußerung, Schenkung Erbfolge und dergleichen erworben werden, wenn zugleich die Vereinsmitgliedschaft übertragen wird.

 

7. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins sind Inhaber der Ferien­wohnrechte. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte wird mit der Einbringung der Ferien­wohnrechte auch die T S. H. Hotel Neue Post Beteiligungsgesell­schaft mbH & Co KG. Die T S. H. Hotel Neue Post Beteiligungsge­sellschaft mbH & Co KG bleibt ordentliches Mitglied mit den unverkauften und damit ihr verbliebenen Ferienwohnrechten. Die T S. H. Hotel Neue Post Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG ist mit den übrigen Vereinsmitgliedern in vollem Umfang gleich­berechtigt. Sie tragt den gleichen anteiligen Kostenbeitrag wie die übrigen ordentlichen Mitglieder und ist berechtigt ihre Ferienwohnrechte nach eigenem Ermessen, insbesondere im Rahmen der Vermietung, zu nutzen.

 

8. Außerordentliche Vereinsmitglieder sind die Mitglieder des Ver­einsvorstandes sowie die weiteren Gründungsmitglieder soweit sie nicht zugleich Inhaber von Ferienwohnrechten sind. Außeror­dentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in Vereinsversamm­lungen. Sie sind im übrigen von der Leistung von Vereinsbeiträ­gen befreit und haben keinen Anspruch auf Nutzung von Ferien­wohnrechten.

 

9. Vereinsmitglieder, die juristische Personen sind, üben ihre Rechte durch jeweils eine Person aus, die von ihren vertretungs­berechtigten Organen dem Verein benannt wird. Diese Personen bleiben solange berechtigt, bis dem Verein eine andere Person benannt wird.

 

§ 4 Nachweis der Mitgliedschaft, Übertragung, Erbfolge

1. Mit der Registrierung der Ferienwohnrechte betraut der Verein einen österreichischen Notar, einen anderen berufsmäßigen österreichischen Treuhänder oder ein österreichisches Bankin­stitut. Der Registerführer ist zur Registrierung einer Person als Inhaber eines Ferienwohnrechtes berechtigt, wenn ihm vor­gelegt werden:

a) das Original des ordnungsgemäß ausgestellten und vom Mit­glied unterschriebenen Aufnahmeantrages (Zeichnungs­scheines) und

b) eine Bestätigung des Vereinsvorstandes oder der von diesem beauftragten Stelle, daß der Aufnahmeantrag angenommen ist.

 

Der Registerführer nimmt die Originale gemäß a) und b) zu seinen Akten und verständigt den Verein von der Registrierung. Der Registerführer haftet mit der berufsüblichen Sorgfalt dafür, daß durch seine Registerführung für jeden Zeitraum nicht mehr als ein Ferienwohnrecht begründet wird.

 

2. Das ordentliche Mitglied erhält eine Urkunde (Zertifikat), welche es als ordentliches Mitglied und als Inhaber des erworbenen Ferienwohnrechtes ausweist. Das Zertifikat enthält die genaue Ferienwohnungsbezeichnung und den Zeitraum (Wochennum­mer), auf den sich das Ferienwohnrecht bezieht.

 

3. Eine Änderung einer einmal vorgenommenen Eintragung darf der Registerführer nur mit Zustimmung des ordentlichen Mit­gliedes oder aufgrund eines richterlichen Urteiles vornehmen. Im Erbfall ist die Rechtsnachfolge durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Bei einem etwaigen Ausschluß hat der Vereins­vorstand dem Registerführer zu bestatigen, daß die satzungsmä­ßigen Vorschriften für einen Ausschluß ordnungsgemäß einge­halten wurden.

 

4. Die Registereintragung ist sowohl für den Verein als auch für ordentliche Mitglieder verbindlich. Ist die objektive Unrichtigkeit des Registers nachgewiesen, hat der Registerführer das Register entsprechend zu berichtigen.

 

5. Die Übertragung eines Ferienwohnrechtes auf einen Dritten ist dem Registerführer durch eine schriftliche Erklärung des aus­scheidenden und des neu eintretenden Mitgliedes nachzuwei­sen. Die Übertragung eines Ferienwohnrechtes ist nur möglich, wenn der neue Bewerber zugleich seinen Beitritt zu dem Verein nach Maßgabe dieser Statuten erklärt. Sofern zur Rechtswirk­samkeit der Übertragung‑ und Beitrittserklärung auf Seite des Veräußerers bzw. des Übernehmers eine Zustimmung dritter Personen (z. B. Vormund, Pflegschaftsgericht, Verlassenschafts­gericht und dergl.) notwendig ist, ist die Vorlage dieser Zustim­mungserklärung vor Eintragung des Ferienwohnrechtes in das Register notwendig. Das neue Mitglied gilt nach Eingang der ent­sprechenden Erklärungen dem Verein gegenüber als berechtigt, unabhängig von der Wirksamkeit des Ubertragungsverhältnis­ses zwischen Alt‑ und Neumitglied.

    Das bisherige Mitglied haftet für die Zahlung der Clubbeiträge und etwaigen Umlagen, die bis zum Ende des Jahres fällig wer­den, in dem die Übertragung dem Verein angezeigt wird. Das neue Mitglied haftet für die etwaigen rückständigen Clubbei­träge und Umlagen des bisherigen Mitglieds mit diesem zur ungeteilten Hand. Der Verein ist nicht verpflichtet, die gezahlten Clubbeiträge und Vorschüsse hieraus zwischen dem bisherigen und dem neuen Mitglied abzurechnen.

 

6. Durch den Tod eines Mitglieds wird die Mitgliedschaft nicht been­det, sondern von dem oder den Rechtsnachfolger(n) fortge­setzt. Beim Tod eines Mitglieds werden seine Ferienwohnrechte vom Vorstand des Vereins für (die) den Rechtsnachfolger verwal­tet, und zwar solange, bis dem Registerführer der Rechtsnachfol­ger durch geeignete Urkunden (z. B. Erbschein oder Einantwor­tungsurkunden) nachgewiesen wird und der Rechtsnachfolger seinen Beitritt zum Verein nach Maßgabe der Statuten erklärt hat. Bei mehreren Erben kann nur ein Erbe als Mitglied eingetra­gen werden. Solange nicht ein einzelner Erbe benannt und nach­gewiesen ist, ruhen die Rechte aus diesem Ferienwohnrecht. Soweit die Rechte durch den Vorstand im Wege der Vergabe an Dritte genutzt werden, ist der Ertrag, vermindert um die entste­henden Verwaltungskosten und sonstige, vom Ferienwohn­rechtsinhaber zu tragenden Kosten, an die Erben auszuzahlen. Die Erben sind auch befugt, gemeinschaftlich die zur Erbmasse gehörenden Ferienwohnrechte nach Maßgabe dieser Satzung an Dritte zu übertragen.

 

Sätze 1 bis 6 gelten auch in Fällen der Rechtsnachfolge bei einer juristischen Person sinngemäß.

 

7. Für die Übertragung (Vererbung) von Ferienwohnrechten hat der jeweilige Antragsteller eine Gebühr an die registerführende Stelle zu entrichten.

 

8. Besteht zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern oder innerhalb der Mitglieder oder sonstigen dritten Personen Streit darüber, wem ein Ferienwohnrecht zusteht, ist der Vorstand nach billigem Ermessen zu einstweiligen Regelungen bis zur Klärung dieser Streitfrage durch ein allenfalls zu bestellendes Schiedsgericht oder durch das zuständige ordentliche Gericht berechtigt. Der Vorstand haftet für die insoweit getroffenen Maßnahmen nicht. Dies gilt auch dann, wenn und soweit die zuständigen Gerichte nachträglich andere Entscheidungen tref­fen. Die Vorlage eines rechtskräftigen Urteils ersetzt in jedem Fall die zur Übertragung von Mitgliedschaftsrechten sonst erfor­derlichen Maßnahmen; Abs. 5 Satz 2 bleibt dadurch unberührt.

 

§ 5 Aufbringung der Mittel

 

1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

 

a) Einbringung des Fruchtgenußrechtes an der Immobilie gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten;

b) Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft und des damit verbundenen Erwerbes des Ferienwohnrechtes, soweit der Verein selbst Ferienwohnrechte veräußert;

c) Jahresbeiträge (Clubbeiträge);

d) sonstige Unkostenbeiträge (Umlagen);

e) freiwillige Spenden und Subventionen von Vereinsmitglie­dern und von dritten Personen;

f) Darlehensaufnahmen, sofern sie von der Vereinsversammlung beschlossen werden.

 

2. Die Jahresbeiträge (Clubbeiträge) dienen zur Deckung der für die Erhaltung der gesamten Anlage erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufenden Betriebs-, Heizungs-, Stromkosten, öffentliche Abgaben, Wasserzins, Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und dergleichen. Sonstige Unkostenbeiträge (Umlagen) dienen zur Deckung von baulichen Veränderungen und Aufwendungen, die über die übliche, ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instand­setzung hinausgehen, zur Umlage an die Mitglieder bedürfen diese Aufwendungen eines Beschlusses der Vereinsversamm­lung; vorläufige einstweilige Regelungen trifft der Vorstand zur Sicherung von technischen oder rechtlichen Möglichkeiten. Eine Umlage für Wiederaufbau kann nicht beschlossen werden, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist.

 

3. Sonstige Kostenbeiträge sind auch von den Mitgliedern im Zusammenhang mit der Umschreibung der Nutzungsrechte im Vereinsregister und dergleichen zu zahlen. Sie werden nach den Grundsätzen erhoben, die der Vereinsvorstand festlegt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich unbefristet (auf 99 Jahre) und kann nach Maßgabe dieser Satzung jederzeit auf Dritte über­tragen oder vererbt werden.

 

2. Mit der rechtsgültigen Übertragung (Vererbung) des Ferien­wohnrechtes auf einen Dritten endet die Mitgliedschaft des bisherigen Mitglieds und wird von dem Dritten fortgeführt.

 

3. Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft nur nach §7 Abs2 aus­geschlossen werden.

 

4. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand des Vereines erklärt werden. Bei einer Kündigung erhält das Mitglied eine Abfindung nach §7 Abs3.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Ausschluß eines Mitgliedes, Abfindung

 

1. Die Rechte der ordentlichen Mitglieder sind insbesondere

 

a) Stimme und Sitz in der Vereinsversammlung;

 

b) das Recht, Wahlvorschläge für den Vorstand zu unterbreiten und in den Vorstand gewählt zu werden, wobei das passive Wahlrecht auf natürliche Personen beschränkt ist;

 

c) rechtlich ungestörte Nutzung und Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte;

 

d) Anspruch auf den auf das Ferienwohnrecht entfallenden Anteil des Liquidationserlöses bei Auflösung des Vereins und Verwertung des Vereinsvermögens.

 

2. Ein Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein ist nur aus wichti­gen Gründen möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

 

a) wenn das ordentliche Mitglied mit der Bezahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen (Clubbeiträgen) trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einem Monat in Verzug gerät und hierbei auf die Verzugsfolgen hingewie­sen wird, oder

 

b) wenn den übrigen Vereinsmitgliedern die Mitgliedschaft durch das rücksichtslose und anstößige Verhalten, durch einen erheblichen nachteiligen Gebrauch oder durch wieder­holte Verletzung der Club‑ und Hausordnung nicht mehr zugemutet werden kann. Ein ausgeschlossenes Mitglied bleibt für den durch sein Verhalten entstandenen Schaden ersatzpflichtig;

 

c) wenn das Ferienwohnrecht durch Dritte gepfändet wird und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten wieder auf­gehoben wird.

 

3. In jedem Falle des Ausscheidens oder Kündigung eines Mitgliedes erhält dieses bzw. der pfändende Gläubiger eine Abfindung die vom Vorstand nach billigem Ermessen (z. B. unter Berücksich­tigung der unterschiedlichen Wohnungsgrößen der jeweiligen Ausstattung und der jeweiligen Zeitzone) festgesetzt wird. Bei der Festlegung des Abfindungsguthabens hat der Vorstand ins besondere die Kosten zu Lasten des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen, die dem Verein durch die Veräußerung des Ferienwohnrechtes entstehen oder entstehen können. Die Abfindung ist zinslos und erst dann fällig, sobald dem Verein die Veräußerung des betreffenden Ferienwohnrechtes gelungen ist.

    Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Gegen die Ausschließung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Die Frist beginnt 3 Tage nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds. Der Einspruch hat keine auf­schiebende Wirkung, während des Einspruchsverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Vorstand kann dem Einspruch abhelfen. Hilft er nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederver­sammlung endgültig über den Ausschluß. Gegen deren Entschei­dung ist kein außergerichtliches oder gerichtliches Rechtsmittel gegeben.

 

5. Jedes ordentliche Mitglied ist ferner verpflichtet, die Vereinssta­tuten und die Club‑ und Hausordnung einzuhalten und bei Über­lassung des Ferienwohnrechtes an Dritte auf die Einhaltung der Club‑ und Hausordnung durch den Dritten zu achten. Verletzt das Mitglied oder der Dritte die Club‑ und Hausordnung wiederholt, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied oder den Dritten von der weiteren Nutzung des Ferienwohnrechtes ganz oder zeitweise auszuschließen, soweit kein Ausschluß nach Abs2 b) erforderlich ist.

 

6. Während der Zeit, in der das Ferienwohnrecht von einem Mit­glied oder einer von diesem benannten Person ausgeübt wird, haftet dieses Mitglied auf jeden Fall für alle Schäden und Nach­teile, einschließlich Schaden an Dritten, die dem Verein oder Dritte durch die Benutzung des Ferienwohnrechtes entstehen, sofern sie Folge der Nichteinhaltung der Satzung oder Club‑ und Hausordnung sind, sowie in jedem Falle bei durch eine strafbare Handlung entstehenden Schaden Dritten gegenüber oder wenn die Schaden auf arglistige Täuschung oder Fahrlässigkeit des Benutzers zurückzuführen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Verein gegen solche Schaden versichert ist. Das Mitglied haf­tet nur dann wenn ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegen den Benutzer nicht realisiert werden kann.

 

§ 8 Clubbeiträge, Jahresrechnung

 

1. Die Clubbeiträge werden aufgrund eines Wirtschaftsplanes fest­gesetzt, der vom Vorstand aufgestellt wird. Dabei ist von den mutmaßlichen Kosten für die laufende Unterhaltung auszuge­hen. Darüber hinaus sind angemessene Rücklagen insbesondere für Instandhaltungsmaßnahmen, zu bilden Die Angemessenheit dieser Kosten ist vom Vorstand zu prüfen. Die Gesamtkosten der Bewirtschaftung gemäß dem Wirtschaftsplan sind auf die Inha­ber der jeweiligen Ferienwohnrechte aufzuteilen. Der Auftei­lungsschlüssel wird dabei vom Vorstand nach billigem Ermessen festgesetzt.

 

2. Die Clubbeiträge eines Kalenderjahres werden von den Mitglie­dern geschuldet, die in dem betreffenden Jahr die Berechtigung zur Nutzung ihres Ferienwohnrechtes haben, d.h. die zum Zeit­punkt der jeweiligen Woche Mitglied des Vereines sind. Mit diesen Vereinsmitgliedern haften zur ungeteilten Hand auch diejenigen Personen für die Zahlung der Clubgebühr, die ein vom Mitglied abgeleitetes Recht (z. B. Vermietung) haben und das Recht auch tatsachlich in Anspruch nehmen Mitglieder, die ihre Clubbei­trage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht recht­zeitig bezahlen, können von der Nutzung ihres Ferienwohnrech­tes ausgeschlossen werden.

 

3. Auf die Clubbeiträge setzt der Vorstand Vorschusse in Höhe der voraussichtlichen Kosten fest, die von den Mitgliedern mit Beginn der Mitgliedschaft und später jeweils in der zweiten Jahreshälfte für das nächste Kalenderjahr über eine vom Vorstand ausgewählte Stelle angefordert werden. Das Mitglied hat auch die Kosten von eventuell erforderlichen Mahnungen zu tragen.

 

Mitglieder, die nicht innerhalb von 10 Tagen nach einer einge­schriebenen Mahnung ihre Beiträge entrichtet haben oder deren Adressen wegen Unzustellbarkeit von Rechnung oder Mahnung nicht ermittelt werden können oder die die einge­schriebene Beitragsmahnung nicht bei der Post abholen, verlie­ren für das angeforderte Kalenderjahr das Nutzungsrecht in ihren eigenen Wochen sowie die Tauschmöglichkeit über den Tauschpool. Das Ferienwohnrecht wird dann vom Verein selbst ausgeübt, der berechtigt ist, das Ferienwohnrecht zur Nutzung an Dritte weiterzugeben.

Die eingeschriebene Mahnung gilt spätestens 5 Tage nach Absendung als zugegangen  Der Verein ist nicht verpflichtet, den Zugang nachzuweisen. Etwa nach Ablauf der in der eingeschrie­benen Mahnung gesetzten letzten Zahlungsfrist eingehende Zahlungen werden auf die geschuldeten Beitrage oder auf das nächste Kalenderjahr nach Wahl des Vereines verrechnet. Das Nutzungsrecht des Mitgliedes für das angeforderte Kalender­jahr lebt dadurch nicht wieder auf.

 

4. Das Mitglied hat die Möglichkeit, für mehrere in der Zukunft lie­gende Jahre (bis zu fünf) seine Clubbeitrage gemäß §5 Zif1c im voraus zu zahlen. Die in diesem Zeitraum anfallenden Clubbeiträge sind mit dieser Zahlung abgegolten, mit Ausnahme von Anforderungen gemäß § 5 Zif1d. Abgegolten sind auch Beitragserhöhungen oder aufgrund Rechnungslegung notwendige Nachforderungen für die Vorauszahlungsjahre. Nur bei solcher Vorauszahlung ist das Mitglied berechtigt, seine in zukünftigen Kalenderjahren liegenden Eigennutzungs‑ oder Tauschrechte vorzuziehen.

 

5. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Vorstand über die Club­beiträge, etwaige Umlagen und sonstige Einnahmen und Aus­gaben Rechnung zu legen und eine Abrechnung zu erstellen. Der verbleibende Saldo der Clubbeiträge ist auf neue Rechnung vorzutragen und bei Festsetzung der neuen Clubbeiträge zu berück­sichtigen.

 

6. Die Jahresrechnung des Vorstandes ist an dem Geschäftssitz des Vereins sowie im Ort des Ferien­wohnrechtes an geeigneter Stelle zur üblichen Geschäftszeit jedem Mitglied zur Einsicht bereitzu­halten.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe sind a) die Vereinsversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsprüfer

 

§ 10 Vereinsversammlung

 

1. Die Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung) ist in den in dieser Satzung bestimmten Fallen einzuberufen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Vereinsver­sammlung ist ferner einzuberufen wenn dies von Mitgliedern verlangt wird, die mindestens 10% der Stimmen repräsentieren oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

Zur Vereinsversammlung sind die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Vereinsversammlung soll am Sitz des Vereins stattfinden. Zur Einladung ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt. Der Einladung sind die Tagesordnung und der Vorschlag des Vorstandes über die zu fassenden Beschlusse beizufugen. Von der Einladung ist die Vereinsbehörde zu verständigen.

 

2. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post und dem der Versammlung müssen mindestens 30 Tage liegen.

 

3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie ist in ihren Beschlüs­sen ‑ vorbehaltlich § 10 Abs9 – nicht an die Tagesordnung gebun­den. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Satzung oder zwingender gesetzlicher Vorschriften mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

4. Die ordentlichen Mitglieder üben ihr Stimmrecht nach den erworbenen Ferienwohnrechten aus, je ein Ferienwohnrecht (eine Woche) ergibt eine Stimme, unabhängig von der Größe der jeweiligen Ferienwohnung. Außerordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Bei Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Verein und Mitglied ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

 

5. Anträge von ordentlichen Mitgliedern an die Vereinsversamm­lung sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Verein einzureichen.

 

6. Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Die Vereinsversammlung kann einen anderen Vorsit­zenden bestellen.

 

7. Eine Bevollmächtigung an andere Mitglieder oder Vertreter ist möglich; eine öffentlich beglaubigte schriftliche Vollmacht ist vorzulegen. Das Stimmrecht kann an einen durch öffentlich beglaubigte schriftliche Vollmacht ausgewiesenen volljährigen Bevollmächtigten übertragen werden.

 

8. Die Vereinsversammlung entscheidet über:

 

a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Maßgabe der §§11, 15;

 

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbe­richtes und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlußfas­sung über den Voranschlag;

 

c) Vereinsauflösung und Liquidation des Vereinsvermögens;

 

d) die sonstigen in diesem Statut geregelten Fälle.

 

9. Beschlusse über Änderung der Statuten und Auflösung des Ver­eins können nur auf einer eigens hierzu einberufenen Vereins­versammlung gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

Solche Beschlüsse dürfen außerdem nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder hierzu unter Beifugung des beantragten neuen Statuts bzw. unter ausführlicher Darlegung der Grunde und der Antrage geladen werden.

 

10. Statutenänderungen dürfen Besitz und Nutzung der durch ordentliche Mitglieder erworbenen Ferienwohnrechte nicht wei­ter beschränken oder erweitern als dies durch die vorliegende Satzung geschieht.        

 

11. Beschlüsse der Vereinsversammlung müssen protokolliert werden. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und einem wei­teren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 11 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitglie­dern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich öster­reichische Staatsbürger sein. Die T S. H. Hotel Neue Post Beteili­gungsgesellschaft mbH & Co KG hat das Recht, ein Vorstands­mitglied zu bestimmen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt.

 

2. Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum Vereinsvorsitzen­den (Präsident) und ein weiteres Mitglied zu seinem stellvertre­tenden Vereinsvorsitzenden (Vizepräsident). Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Bestellung des Vereinsvorsitzenden oder Stellvertreters durch Nach‑ oder Ergänzungswahlen zu ändern.

 

3. Die Amtsperiode der Mitglieder des Vorstandes dauert vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt unbeschadet des­sen bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

4. Die von der Vereinsversammlung zu wählenden Vorstandsmit­glieder können auch vor Ablauf ihres Amtes aus wichtigen Grün­den von der Vereinsversammlung abberufen werden.

 

5. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mit­glied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vereinsversammlung einzuholen ist.

 

6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist erst beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden. Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist jedoch nicht notwendig.

 

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.

 

Bei Beschlüssen, welche nur Vorstandsmitglieder betreffen, ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt.

 

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rück­tritterklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rucktrittes des gesamten Vorstandes, an die Vereinsver­sammlung zu richten. Der Rucktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

 

9. Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils gemeinsam oder zugleich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber unbeschränkt.

Die Vorstandsmitglieder sind vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit, sofern ein schriftlicher protokollierter Vorstandsbeschluß vorliegt, bei welchem das betreffende Vorstandsmitglied nicht mitgewirkt hat.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute. Er kann Dritte mit Geschäftsführungsmaßnahmen beauftragen.

 

2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder des Vorstandes beziehen als solche keine Gehälter oder Entlohnungen.

 

3. Der Vorstand ist zuständig für

 

a) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des

Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

 

b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsversammlungen

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern

e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

f) die Festlegung der jeweiligen Bedingungen (z.B. Preise je nach Ferienwohneinheit und Ferienwochen) bei Veräußerung von Ferienwohnrechten durch den Verein

g) alle anderen Geschäfte, die weder kraft Gesetzes, noch nach

Statuten einem anderen Organ obliegen

h) die Festlegung der Höhe der jeweiligen Clubbeiträge und son­stigen Kostenbeiträge nach Maßgabe dieser Statuten die Anlage eines Instandhaltungsfonds

 

4. Der Präsident ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch in Angele­genheiten, die in den Wirkungsbereich der Vereinsversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selb­ständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsor­gan.

 

 

§ 13 Gerichtsstand

 

Bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen Verein und Mitgliedern wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht der Lan­deshauptstadt Salzburg vereinbart, sofern nicht durch das Konsu­mentenschutzgesetz ein anderer Gerichtsstand zwingend vorge­schrieben ist Der Verein ist berechtigt, ein Vereinsmitglied beim zuständigen Gericht seines Wohnortes zu klagen.

 

Es gilt in solchen Streitigkeiten österreichisches Recht.

 

Sofern das Vereinsmitglied seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, kann nach Wahl des Vorstandes auch deutsches Recht gelten

 

§ 14 Rechnungsprüfer

 

Für die Funktionsdauer des Vorstandes werden von der Vereinsver­sammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäfts­kontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vereinsversammlung über das Ergebnis der Überprü­fung zu berichten.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung ist das gesamte Vereinsvermögen zu liquidie­ren und nach Deckung aller Verbindlichkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern zu verteilen. Der Verteilungsmaßstab wird vom Vorstand nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei sind die unterschiedli­chen Wohnungsgroßen die jeweilige Ausstattung und die jeweilige Zeitzone angemessen zu berücksichtigen. Soweit die Versammlung, welche die Liquidation des Vereins beschließt, keine anderen Liqui­datoren bestellt, sind der letzte Vereinsvorsitzende und sein Stell­vertreter, ersatzweise zwei andere Vorstandsmitglieder zugleich die Liquidatoren; die übrigen Vorstandsmitglieder werden Ersatzliqui­datoren und werden nur bei Wegfall eines bestimmten Liquidators in der Reihenfolge ihrer Wahl als Ersatzliquidator tätig. Für die Liqui­datoren gelten die Vorschriften über den Vorstand entsprechend.

 

§ 16 Schlußbestimmungen

 

1. Abweichend von § 10 Abs 9,10 kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes diese Satzung geändert werden, um Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen oder um Bean­standungen Auflagen oder Anregungen von Gerichten oder Behörden Rechnung zu tragen.

 

2. Mitteilungen jeder Art an Vereinsmitglieder gelten innerhalb von fünf Tagen als zugegangen, nachdem sie an die letzte dem Verein bekannt gewordene Anschrift eines Mitglieds zur Post aufgege­ben worden sind.