§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "T. S. H. ‑
Ferienclub Hotel Neue Post", ist ein österreichischer Verein und hat
seinen Sitz in Zell am See.
§ 2 Zweck des Vereines
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt die Zielsetzung, seinen Mitgliedern
auf die Dauer von 99 Jahren gesicherte Ferienwohnrechte im Hotel "Neue
Post" in Zell am See zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu
betreuen.
Zu diesem Zweck wird der Verein T S H ‑
Ferienclub Hotel Neue Post durch notariell beurkundeten Vertrag ein
erstrangiges grundbücherliches Fruchtgenußrecht an den Hotelappartements des
Hotels "Neue Post" in Zell am See erwerben, im Rahmen dieses Fruchtgenußrechtes
Ferienwohnrechte im Sinne des §3 begründen und diese den Mitgliedern zur
weiteren Ausübung nach Maßgabe der Club‑ und Hausordnung im Rahmen mit
dem bestehenden Hotelbetrieb zur Verfügung stellen. Der Verein wird außerdem
alle Hotelappartements nach Maßgabe der ihm zufließenden Mittel erhalten und
in Zusammenarbeit mit dem bestehenden Hotelbetrieb verwalten.
§ 3 Ferienwohnrechte, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein
bestimmtes Hotelappartement in einer bestimmten mit einer Wochennummer bezeichneten
Woche eines jeden Jahres nach der Club‑ und Hausordnung und
Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen, und zwar auf Dauer des
Bestehens der Vereinsmitgliedschaft. Diese Wochennummer ergibt sich aus dem
als Anlage zu dieser Satzung beigefügten T S H ‑Ferienkalender Sie stimmt
nicht notwendigerweise mit der Kalenderwochennummer überein. Es können von
jedem Vereinsmitglied mehrere Ferienwohnrechte erworben werden. Für die
Ferienwohnrechte werden Urkunden (§4 Nr. 2)ausgegeben, durch die die jährlich
wiederkehrende Woche des Zeitraums der Nutzungsberechtigung bezeichnet wird.
2. Der Besitz eines Ferienwohnrechtes ist unteilbar
mit der ordentlichen Vereinsmitgliedschaft verbunden. Ein Ferienwohnrecht
kann nur ungeteilt von einer natürlichen oder juristischen Person erworben
werden.
3. Der Verein wird zunächst von der Firma T S. H.
Hotel Neue Post Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG das Fruchtgenußrecht
an dem Hotel Neue Post in Zell am See (und zwar auf Top 4, 5, 6, 7 und 9)
erwerben. Von den 52 Jahreswochen werden 51 Jahreswochen als Ferienwohnrechte
vergeben. Eine Jahreswoche, und zwar die Woche Nr. 49 wird nicht als
Ferienwohnrecht vergeben, sondern dient der Aufbereitung der Wohneinheit für
die nächste Jahressaison (Renovierungswoche).
4. Das ordentliche Mitglied hat das ausschließliche
Verfügungsrecht über die erworbenen Ferienwohnrechte, insbesondere auch das
Recht, diese zu vermieten, zu verpfänden, zu veräußern, zu verschenken zu
vererben oder in sonstiger Weise darüber zu verfugen. Die Übertragung des
Ferienwohnrechtes ist nur möglich, wenn der Erwerber zugleich die Vereinsmitgliedschaft
erwirbt und der Übertragende gleichzeitig aus dem Verein aus scheidet.
5. Die Ferienanlage ist einem internationalen Tauschpool (z. B. RCI)
angeschlossen. Die damit zusammenhängenden Kosten insbesondere den
Mitgliedsbeitrag und die Tauschgebühren, schuldet nicht der Verein, sondern das
jeweilige Mitglied selbst, soweit diese Kosten nicht von dem Veräußerer der
Ferienwohnrechte nach Maßgabe der jeweils getroffenen Vereinbarung übernommen
werden. Der Vorstand kann den Tauschpool andern, sofern dies notwendig oder
zweckmäßig erscheint.
6. Ferienwohnrechte und Vereinsmitgliedschaften
werden dadurch erlangt, daß aufgrund eines Antrages der Vorstand die Aufnahme
beschließt und der Erwerber den vollständigen Preis der Mitgliedschaft und der
Ferienwohnrechte gemäß der vom Verein herausgegebenen Preisliste bezahlt.
Ferienwohnrechte und Vereinsmitgliedschaft können nach Maßgabe dieser Satzung
auch durch Übertragung von Ferienwohnrechten von einem ordentlichen Mitglied
durch Veräußerung, Schenkung Erbfolge und dergleichen erworben werden, wenn
zugleich die Vereinsmitgliedschaft übertragen wird.
7. Nur ordentliche Mitglieder des Vereins sind
Inhaber der Ferienwohnrechte. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber
der Ferienwohnrechte wird mit der Einbringung der Ferienwohnrechte auch die T
S. H. Hotel Neue Post Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG. Die T S. H.
Hotel Neue Post Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG bleibt ordentliches
Mitglied mit den unverkauften und damit ihr verbliebenen Ferienwohnrechten. Die
T S. H. Hotel Neue Post Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG ist mit den
übrigen Vereinsmitgliedern in vollem Umfang gleichberechtigt. Sie tragt den
gleichen anteiligen Kostenbeitrag wie die übrigen ordentlichen Mitglieder und
ist berechtigt ihre Ferienwohnrechte nach eigenem Ermessen, insbesondere im
Rahmen der Vermietung, zu nutzen.
8. Außerordentliche Vereinsmitglieder sind die
Mitglieder des Vereinsvorstandes sowie die weiteren Gründungsmitglieder soweit
sie nicht zugleich Inhaber von Ferienwohnrechten sind. Außerordentliche
Mitglieder haben Sitz und Stimme in Vereinsversammlungen. Sie sind im übrigen
von der Leistung von Vereinsbeiträgen befreit und haben keinen Anspruch auf
Nutzung von Ferienwohnrechten.
9. Vereinsmitglieder, die juristische Personen
sind, üben ihre Rechte durch jeweils eine Person aus, die von ihren vertretungsberechtigten
Organen dem Verein benannt wird. Diese Personen bleiben solange berechtigt, bis
dem Verein eine andere Person benannt wird.
§ 4 Nachweis der Mitgliedschaft, Übertragung, Erbfolge
1. Mit der Registrierung der Ferienwohnrechte
betraut der Verein einen österreichischen Notar, einen anderen berufsmäßigen
österreichischen Treuhänder oder ein österreichisches Bankinstitut. Der
Registerführer ist zur Registrierung einer Person als Inhaber eines
Ferienwohnrechtes berechtigt, wenn ihm vorgelegt werden:
a) das Original des ordnungsgemäß ausgestellten
und vom Mitglied unterschriebenen Aufnahmeantrages (Zeichnungsscheines) und
b) eine Bestätigung des Vereinsvorstandes oder der
von diesem beauftragten Stelle, daß der Aufnahmeantrag angenommen ist.
Der Registerführer nimmt die Originale gemäß a)
und b) zu seinen Akten und verständigt den Verein von der Registrierung. Der
Registerführer haftet mit der berufsüblichen Sorgfalt dafür, daß durch seine
Registerführung für jeden Zeitraum nicht mehr als ein Ferienwohnrecht begründet
wird.
2. Das ordentliche Mitglied erhält eine Urkunde
(Zertifikat), welche es als ordentliches Mitglied und als Inhaber des
erworbenen Ferienwohnrechtes ausweist. Das Zertifikat enthält die genaue
Ferienwohnungsbezeichnung und den Zeitraum (Wochennummer), auf den sich das
Ferienwohnrecht bezieht.
3. Eine Änderung einer einmal vorgenommenen
Eintragung darf der Registerführer nur mit Zustimmung des ordentlichen Mitgliedes
oder aufgrund eines richterlichen Urteiles vornehmen. Im Erbfall ist die
Rechtsnachfolge durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Bei einem etwaigen
Ausschluß hat der Vereinsvorstand dem Registerführer zu bestatigen, daß die
satzungsmäßigen Vorschriften für einen Ausschluß ordnungsgemäß eingehalten
wurden.
4. Die Registereintragung ist sowohl für den Verein als auch für ordentliche Mitglieder verbindlich. Ist die objektive Unrichtigkeit des Registers nachgewiesen, hat der Registerführer das Register entsprechend zu berichtigen.
5. Die Übertragung eines Ferienwohnrechtes auf
einen Dritten ist dem Registerführer durch eine schriftliche Erklärung des ausscheidenden
und des neu eintretenden Mitgliedes nachzuweisen. Die Übertragung eines
Ferienwohnrechtes ist nur möglich, wenn der neue Bewerber zugleich seinen
Beitritt zu dem Verein nach Maßgabe dieser Statuten erklärt. Sofern zur
Rechtswirksamkeit der Übertragung‑ und Beitrittserklärung auf Seite des
Veräußerers bzw. des Übernehmers eine Zustimmung dritter Personen (z. B.
Vormund, Pflegschaftsgericht, Verlassenschaftsgericht und dergl.) notwendig
ist, ist die Vorlage dieser Zustimmungserklärung vor Eintragung des
Ferienwohnrechtes in das Register notwendig. Das neue Mitglied gilt nach
Eingang der entsprechenden Erklärungen dem Verein gegenüber als berechtigt,
unabhängig von der Wirksamkeit des Ubertragungsverhältnisses zwischen Alt‑
und Neumitglied.
Das
bisherige Mitglied haftet für die Zahlung der Clubbeiträge und etwaigen
Umlagen, die bis zum Ende des Jahres fällig werden, in dem die Übertragung dem
Verein angezeigt wird. Das neue Mitglied haftet für die etwaigen rückständigen
Clubbeiträge und Umlagen des bisherigen Mitglieds mit diesem zur ungeteilten
Hand. Der Verein ist nicht verpflichtet, die gezahlten Clubbeiträge und
Vorschüsse hieraus zwischen dem bisherigen und dem neuen Mitglied abzurechnen.
6. Durch den Tod eines Mitglieds wird die
Mitgliedschaft nicht beendet, sondern von dem oder den Rechtsnachfolger(n)
fortgesetzt. Beim Tod eines Mitglieds werden seine Ferienwohnrechte vom
Vorstand des Vereins für (die) den Rechtsnachfolger verwaltet, und zwar
solange, bis dem Registerführer der Rechtsnachfolger durch geeignete Urkunden
(z. B. Erbschein oder Einantwortungsurkunden) nachgewiesen wird und der
Rechtsnachfolger seinen Beitritt zum Verein nach Maßgabe der Statuten erklärt
hat. Bei mehreren Erben kann nur ein Erbe als Mitglied eingetragen werden.
Solange nicht ein einzelner Erbe benannt und nachgewiesen ist, ruhen die
Rechte aus diesem Ferienwohnrecht. Soweit die Rechte durch den Vorstand im Wege
der Vergabe an Dritte genutzt werden, ist der Ertrag, vermindert um die entstehenden
Verwaltungskosten und sonstige, vom Ferienwohnrechtsinhaber zu tragenden
Kosten, an die Erben auszuzahlen. Die Erben sind auch befugt, gemeinschaftlich
die zur Erbmasse gehörenden Ferienwohnrechte nach Maßgabe dieser Satzung an
Dritte zu übertragen.
Sätze 1 bis 6 gelten auch in Fällen der
Rechtsnachfolge bei einer juristischen Person sinngemäß.
7. Für die Übertragung (Vererbung) von
Ferienwohnrechten hat der jeweilige Antragsteller eine Gebühr an die registerführende
Stelle zu entrichten.
8. Besteht zwischen dem Vorstand und einzelnen
Mitgliedern oder innerhalb der Mitglieder oder sonstigen dritten Personen
Streit darüber, wem ein Ferienwohnrecht zusteht, ist der Vorstand nach billigem
Ermessen zu einstweiligen Regelungen bis zur Klärung dieser Streitfrage durch
ein allenfalls zu bestellendes Schiedsgericht oder durch das zuständige
ordentliche Gericht berechtigt. Der Vorstand haftet für die insoweit
getroffenen Maßnahmen nicht. Dies gilt auch dann, wenn und soweit die
zuständigen Gerichte nachträglich andere Entscheidungen treffen. Die Vorlage
eines rechtskräftigen Urteils ersetzt in jedem Fall die zur Übertragung von
Mitgliedschaftsrechten sonst erforderlichen Maßnahmen; Abs. 5 Satz 2 bleibt
dadurch unberührt.
§ 5 Aufbringung der
Mittel
1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes
erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
a) Einbringung des Fruchtgenußrechtes an der
Immobilie gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten;
b)
Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft und des damit verbundenen Erwerbes
des Ferienwohnrechtes, soweit der Verein selbst Ferienwohnrechte veräußert;
c) Jahresbeiträge (Clubbeiträge);
d) sonstige Unkostenbeiträge (Umlagen);
e) freiwillige Spenden und Subventionen von
Vereinsmitgliedern und von dritten Personen;
f) Darlehensaufnahmen, sofern sie von der
Vereinsversammlung beschlossen werden.
2. Die Jahresbeiträge (Clubbeiträge) dienen zur
Deckung der für die Erhaltung der gesamten Anlage erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere der laufenden Betriebs-, Heizungs-, Stromkosten, öffentliche
Abgaben, Wasserzins, Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten,
Versicherungsprämien und dergleichen. Sonstige Unkostenbeiträge (Umlagen)
dienen zur Deckung von baulichen Veränderungen und Aufwendungen, die über die
übliche, ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, zur
Umlage an die Mitglieder bedürfen diese Aufwendungen eines Beschlusses der
Vereinsversammlung; vorläufige einstweilige Regelungen trifft der Vorstand zur
Sicherung von technischen oder rechtlichen Möglichkeiten. Eine Umlage für
Wiederaufbau kann nicht beschlossen werden, wenn das Gebäude zu mehr als der
Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung
oder in anderer Weise gedeckt ist.
3. Sonstige Kostenbeiträge sind auch von den
Mitgliedern im Zusammenhang mit der Umschreibung der Nutzungsrechte im
Vereinsregister und dergleichen zu zahlen. Sie werden nach den Grundsätzen
erhoben, die der Vereinsvorstand festlegt.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich
unbefristet (auf 99 Jahre) und kann nach Maßgabe dieser Satzung jederzeit auf
Dritte übertragen oder vererbt werden.
2. Mit der rechtsgültigen Übertragung (Vererbung)
des Ferienwohnrechtes auf einen Dritten endet die Mitgliedschaft des
bisherigen Mitglieds und wird von dem Dritten fortgeführt.
3. Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft nur
nach §7 Abs2 ausgeschlossen werden.
4. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied nur
zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr
gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich per Einschreiben gegenüber dem
Vorstand des Vereines erklärt werden. Bei einer Kündigung erhält das Mitglied
eine Abfindung nach §7 Abs3.
§ 7 Rechte und Pflichten
der ordentlichen Mitglieder
1. Die
Rechte der ordentlichen Mitglieder sind insbesondere
a)
Stimme und Sitz in der Vereinsversammlung;
b) das Recht, Wahlvorschläge für den Vorstand zu
unterbreiten und in den Vorstand gewählt zu werden, wobei das passive Wahlrecht
auf natürliche Personen beschränkt ist;
c) rechtlich ungestörte Nutzung und Besitz der
erworbenen Ferienwohnrechte;
d) Anspruch auf den auf das Ferienwohnrecht
entfallenden Anteil des Liquidationserlöses bei Auflösung des Vereins und
Verwertung des Vereinsvermögens.
2. Ein Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein
ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor,
a) wenn das ordentliche Mitglied mit der Bezahlung
von mindestens zwei Jahresbeiträgen (Clubbeiträgen) trotz schriftlicher Mahnung
und Setzung einer Nachfrist von einem Monat in Verzug gerät und hierbei auf die
Verzugsfolgen hingewiesen wird, oder
b) wenn den übrigen Vereinsmitgliedern die Mitgliedschaft
durch das rücksichtslose und anstößige Verhalten, durch einen erheblichen
nachteiligen Gebrauch oder durch wiederholte Verletzung der Club‑ und
Hausordnung nicht mehr zugemutet werden kann. Ein ausgeschlossenes Mitglied
bleibt für den durch sein Verhalten entstandenen Schaden ersatzpflichtig;
c) wenn das Ferienwohnrecht durch Dritte gepfändet
wird und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird.
3. In jedem Falle des Ausscheidens oder Kündigung
eines Mitgliedes erhält dieses bzw. der pfändende Gläubiger eine Abfindung die
vom Vorstand nach billigem Ermessen (z. B. unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Wohnungsgrößen der jeweiligen Ausstattung und der jeweiligen
Zeitzone) festgesetzt wird. Bei der Festlegung des Abfindungsguthabens hat der
Vorstand ins besondere die Kosten zu Lasten des Abfindungsguthabens zu
berücksichtigen, die dem Verein durch die Veräußerung des Ferienwohnrechtes
entstehen oder entstehen können. Die Abfindung ist zinslos und erst dann
fällig, sobald dem Verein die Veräußerung des betreffenden Ferienwohnrechtes
gelungen ist.
Die
Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Gegen die Ausschließung
kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Die
Frist beginnt 3 Tage nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses an die letzte
bekannte Anschrift des Mitglieds. Der Einspruch hat keine aufschiebende
Wirkung, während des Einspruchsverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Der
Vorstand kann dem Einspruch abhelfen. Hilft er nicht ab, entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß. Gegen deren
Entscheidung ist kein außergerichtliches oder gerichtliches Rechtsmittel
gegeben.
5. Jedes ordentliche Mitglied ist ferner
verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Club‑ und Hausordnung
einzuhalten und bei Überlassung des Ferienwohnrechtes an Dritte auf die
Einhaltung der Club‑ und Hausordnung durch den Dritten zu achten.
Verletzt das Mitglied oder der Dritte die Club‑ und Hausordnung
wiederholt, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied oder den Dritten von der
weiteren Nutzung des Ferienwohnrechtes ganz oder zeitweise auszuschließen,
soweit kein Ausschluß nach Abs2 b) erforderlich ist.
6. Während der Zeit, in der das Ferienwohnrecht
von einem Mitglied oder einer von diesem benannten Person ausgeübt wird,
haftet dieses Mitglied auf jeden Fall für alle Schäden und Nachteile,
einschließlich Schaden an Dritten, die dem Verein oder Dritte durch die
Benutzung des Ferienwohnrechtes entstehen, sofern sie Folge der Nichteinhaltung
der Satzung oder Club‑ und Hausordnung sind, sowie in jedem Falle bei
durch eine strafbare Handlung entstehenden Schaden Dritten gegenüber oder wenn
die Schaden auf arglistige Täuschung oder Fahrlässigkeit des Benutzers zurückzuführen
sind, und zwar unabhängig davon, ob der Verein gegen solche Schaden versichert
ist. Das Mitglied haftet nur dann wenn ein etwaiger Schadenersatzanspruch
gegen den Benutzer nicht realisiert werden kann.
§ 8 Clubbeiträge,
Jahresrechnung
1. Die Clubbeiträge werden aufgrund eines
Wirtschaftsplanes festgesetzt, der vom Vorstand aufgestellt wird. Dabei ist
von den mutmaßlichen Kosten für die laufende Unterhaltung auszugehen. Darüber
hinaus sind angemessene Rücklagen insbesondere für Instandhaltungsmaßnahmen, zu
bilden Die Angemessenheit dieser Kosten ist vom Vorstand zu prüfen. Die
Gesamtkosten der Bewirtschaftung gemäß dem Wirtschaftsplan sind auf die Inhaber
der jeweiligen Ferienwohnrechte aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel wird
dabei vom Vorstand nach billigem Ermessen festgesetzt.
2. Die Clubbeiträge eines Kalenderjahres werden
von den Mitgliedern geschuldet, die in dem betreffenden Jahr die Berechtigung
zur Nutzung ihres Ferienwohnrechtes haben, d.h. die zum Zeitpunkt der
jeweiligen Woche Mitglied des Vereines sind. Mit diesen Vereinsmitgliedern
haften zur ungeteilten Hand auch diejenigen Personen für die Zahlung der
Clubgebühr, die ein vom Mitglied abgeleitetes Recht (z. B. Vermietung) haben
und das Recht auch tatsachlich in Anspruch nehmen Mitglieder, die ihre Clubbeitrage
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht rechtzeitig bezahlen, können von
der Nutzung ihres Ferienwohnrechtes ausgeschlossen werden.
3. Auf die Clubbeiträge setzt der Vorstand
Vorschusse in Höhe der voraussichtlichen Kosten fest, die von den Mitgliedern
mit Beginn der Mitgliedschaft und später jeweils in der zweiten Jahreshälfte
für das nächste Kalenderjahr über eine vom Vorstand ausgewählte Stelle
angefordert werden. Das Mitglied hat auch die Kosten von eventuell
erforderlichen Mahnungen zu tragen.
Mitglieder, die nicht innerhalb von 10 Tagen nach
einer eingeschriebenen Mahnung ihre Beiträge entrichtet haben oder deren
Adressen wegen Unzustellbarkeit von Rechnung oder Mahnung nicht ermittelt
werden können oder die die eingeschriebene Beitragsmahnung nicht bei der Post
abholen, verlieren für das angeforderte Kalenderjahr das Nutzungsrecht in
ihren eigenen Wochen sowie die Tauschmöglichkeit über den Tauschpool. Das
Ferienwohnrecht wird dann vom Verein selbst ausgeübt, der berechtigt ist, das
Ferienwohnrecht zur Nutzung an Dritte weiterzugeben.
Die eingeschriebene Mahnung gilt spätestens 5 Tage
nach Absendung als zugegangen Der
Verein ist nicht verpflichtet, den Zugang nachzuweisen. Etwa nach Ablauf der in
der eingeschriebenen Mahnung gesetzten letzten Zahlungsfrist eingehende
Zahlungen werden auf die geschuldeten Beitrage oder auf das nächste
Kalenderjahr nach Wahl des Vereines verrechnet. Das Nutzungsrecht des
Mitgliedes für das angeforderte Kalenderjahr lebt dadurch nicht wieder auf.
4. Das Mitglied hat die Möglichkeit, für mehrere
in der Zukunft liegende Jahre (bis zu fünf) seine Clubbeitrage gemäß §5 Zif1c
im voraus zu zahlen. Die in diesem Zeitraum anfallenden Clubbeiträge sind mit
dieser Zahlung abgegolten, mit Ausnahme von Anforderungen gemäß § 5 Zif1d.
Abgegolten sind auch Beitragserhöhungen oder aufgrund Rechnungslegung
notwendige Nachforderungen für die Vorauszahlungsjahre. Nur bei solcher
Vorauszahlung ist das Mitglied berechtigt, seine in zukünftigen Kalenderjahren
liegenden Eigennutzungs‑ oder Tauschrechte vorzuziehen.
5. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Vorstand
über die Clubbeiträge, etwaige Umlagen und sonstige Einnahmen und Ausgaben
Rechnung zu legen und eine Abrechnung zu erstellen. Der verbleibende Saldo der
Clubbeiträge ist auf neue Rechnung vorzutragen und bei Festsetzung der neuen
Clubbeiträge zu berücksichtigen.
6. Die Jahresrechnung des Vorstandes ist an dem
Geschäftssitz des Vereins sowie im Ort des Ferienwohnrechtes an geeigneter
Stelle zur üblichen Geschäftszeit jedem Mitglied zur Einsicht bereitzuhalten.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe sind a) die Vereinsversammlung b) der
Vorstand c) die Rechnungsprüfer
§ 10 Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung)
ist in den in dieser Satzung bestimmten Fallen einzuberufen sowie dann, wenn
das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Vereinsversammlung ist ferner
einzuberufen wenn dies von Mitgliedern verlangt wird, die mindestens 10% der
Stimmen repräsentieren oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
Zur Vereinsversammlung
sind die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder schriftlich einzuladen. Die
Vereinsversammlung soll am Sitz des Vereins stattfinden. Zur Einladung ist
jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt. Der Einladung sind die Tagesordnung
und der Vorschlag des Vorstandes über die zu fassenden Beschlusse beizufugen.
Von der Einladung ist die Vereinsbehörde zu verständigen.
2. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur
Post und dem der Versammlung müssen mindestens 30 Tage liegen.
3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie ist in ihren Beschlüssen
‑ vorbehaltlich § 10 Abs9 – nicht an die Tagesordnung gebunden.
Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Satzung oder
zwingender gesetzlicher Vorschriften mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
4. Die ordentlichen Mitglieder üben ihr Stimmrecht
nach den erworbenen Ferienwohnrechten aus, je ein Ferienwohnrecht (eine Woche)
ergibt eine Stimme, unabhängig von der Größe der jeweiligen Ferienwohnung.
Außerordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Bei Beschlußfassung über
Rechtsgeschäfte zwischen Verein und Mitglied ist das betroffene Mitglied nicht
stimmberechtigt.
5. Anträge von ordentlichen Mitgliedern an die
Vereinsversammlung sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Verein
einzureichen.
6. Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt ein
Mitglied des Vorstandes. Die Vereinsversammlung kann einen anderen Vorsitzenden
bestellen.
7. Eine Bevollmächtigung an andere Mitglieder oder
Vertreter ist möglich; eine öffentlich beglaubigte schriftliche Vollmacht ist
vorzulegen. Das Stimmrecht kann an einen durch öffentlich beglaubigte
schriftliche Vollmacht ausgewiesenen volljährigen Bevollmächtigten übertragen
werden.
8. Die Vereinsversammlung entscheidet über:
a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Maßgabe der §§11, 15;
b) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlußfassung
über den Voranschlag;
c) Vereinsauflösung und Liquidation des
Vereinsvermögens;
d) die sonstigen in diesem Statut geregelten
Fälle.
9. Beschlusse über Änderung der Statuten und
Auflösung des Vereins können nur auf einer eigens hierzu einberufenen Vereinsversammlung
gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen Stimmen.
Solche Beschlüsse dürfen außerdem nur gefaßt
werden, wenn alle Mitglieder hierzu unter Beifugung des beantragten neuen
Statuts bzw. unter ausführlicher Darlegung der Grunde und der Antrage geladen
werden.
10.
Statutenänderungen dürfen Besitz und Nutzung der durch ordentliche Mitglieder
erworbenen Ferienwohnrechte nicht weiter beschränken oder erweitern als dies
durch die vorliegende Satzung geschieht.
11.
Beschlüsse der Vereinsversammlung müssen protokolliert werden. Das Protokoll
wird vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und
höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich
österreichische Staatsbürger sein. Die T S. H. Hotel Neue Post Beteiligungsgesellschaft
mbH & Co KG hat das Recht, ein Vorstandsmitglied zu bestimmen. Die übrigen
Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt.
2. Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zum
Vereinsvorsitzenden (Präsident) und ein weiteres Mitglied zu seinem
stellvertretenden Vereinsvorsitzenden (Vizepräsident). Der Vorstand ist
jederzeit berechtigt, die Bestellung des Vereinsvorsitzenden oder
Stellvertreters durch Nach‑ oder Ergänzungswahlen zu ändern.
3. Die Amtsperiode der Mitglieder des Vorstandes
dauert vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt unbeschadet
dessen bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Die von der Vereinsversammlung zu wählenden
Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf ihres Amtes aus wichtigen Gründen
von der Vereinsversammlung abberufen werden.
5. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden
eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Vereinsversammlung einzuholen ist.
6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist erst
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden. Die Anwesenheit
einer bestimmten Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist jedoch nicht notwendig.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei
seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
Bei Beschlüssen, welche nur Vorstandsmitglieder
betreffen, ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt.
8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritterklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand im Falle des Rucktrittes des gesamten Vorstandes, an die Vereinsversammlung
zu richten. Der Rucktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des
neuen Vorstandes wirksam.
9. Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils
gemeinsam oder zugleich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung
des Vereins berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber
unbeschränkt.
Die Vorstandsmitglieder
sind vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit, sofern ein schriftlicher
protokollierter Vorstandsbeschluß vorliegt, bei welchem das betreffende Vorstandsmitglied
nicht mitgewirkt hat.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des
Vereins mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute. Er kann Dritte mit
Geschäftsführungsmaßnahmen beauftragen.
2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich
ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder des
Vorstandes beziehen als solche keine Gehälter oder Entlohnungen.
3. Der Vorstand ist zuständig für
a) die
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen
und außerordentlichen Vereinsversammlungen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereines
f) die
Festlegung der jeweiligen Bedingungen (z.B. Preise je nach Ferienwohneinheit
und Ferienwochen) bei Veräußerung von Ferienwohnrechten durch den Verein
g) alle
anderen Geschäfte, die weder kraft Gesetzes, noch nach
Statuten einem anderen Organ obliegen
h) die
Festlegung der Höhe der jeweiligen Clubbeiträge und sonstigen Kostenbeiträge
nach Maßgabe dieser Statuten die Anlage eines Instandhaltungsfonds
4. Der Präsident ist bei Gefahr im Verzug
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Vereinsversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 13 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten
zwischen Verein und Mitgliedern wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht
der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart, sofern nicht durch das Konsumentenschutzgesetz
ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist Der Verein ist
berechtigt, ein Vereinsmitglied beim zuständigen Gericht seines Wohnortes zu
klagen.
Es gilt in solchen Streitigkeiten österreichisches
Recht.
Sofern das Vereinsmitglied seinen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland hat, kann nach Wahl des Vorstandes auch deutsches
Recht gelten
§ 14 Rechnungsprüfer
Für die Funktionsdauer des Vorstandes werden von
der Vereinsversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vereinsversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15 Auflösung des
Vereins
Im Falle der Auflösung ist das gesamte Vereinsvermögen
zu liquidieren und nach Deckung aller Verbindlichkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern
zu verteilen. Der Verteilungsmaßstab wird vom Vorstand nach billigem Ermessen
festgesetzt. Dabei sind die unterschiedlichen Wohnungsgroßen die jeweilige
Ausstattung und die jeweilige Zeitzone angemessen zu berücksichtigen. Soweit
die Versammlung, welche die Liquidation des Vereins beschließt, keine anderen
Liquidatoren bestellt, sind der letzte Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter,
ersatzweise zwei andere Vorstandsmitglieder zugleich die Liquidatoren; die
übrigen Vorstandsmitglieder werden Ersatzliquidatoren und werden nur bei
Wegfall eines bestimmten Liquidators in der Reihenfolge ihrer Wahl als Ersatzliquidator
tätig. Für die Liquidatoren gelten die Vorschriften über den Vorstand entsprechend.
§ 16 Schlußbestimmungen
1. Abweichend von § 10 Abs 9,10 kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes diese Satzung geändert werden, um Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen oder um Beanstandungen Auflagen oder Anregungen von Gerichten oder Behörden Rechnung zu tragen.
2. Mitteilungen jeder Art an Vereinsmitglieder
gelten innerhalb von fünf Tagen als zugegangen, nachdem sie an die letzte dem
Verein bekannt gewordene Anschrift eines Mitglieds zur Post aufgegeben worden
sind.